Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGEGENSTAND

1.1. Es  gelten  ausschließlich  diese  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen der  Drinks Ventures GmbH (nachfolgend „Unternehmen“ genannt). Der Kunde erkennt sie durch Auftragserteilung  oder  Entgegennahme  der  Lieferung  oder  Leistung  an.  Abweichende Bedingungen des Kunden - soweit sie nicht in den jeweiligen Angeboten des Unternehmens und der schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind - gelten nicht, es sei  denn,  das  Unternehmen  hat  ihnen  ausdrücklich  zugestimmt.  Diese  Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmen und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.  

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch  durch mangelnde Leistungsfähigkeit  des  Kunden  gefährdet  wird,  ist das Unternehmen berechtigt, innerhalb angemessener Frist Sicherheiten zu verlangen. Kommt  der  Kunde  diesem  Verlangen  nicht  nach,  ist  das  Unternehmen  berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.  

1.3. Gegenstand des Vertrages ist  die Zubereitung und Abfüllung  der vertraglich vereinbarten Getränke in der vereinbarten Menge durch das Unternehmen .  Der Kunde liefert die zur Zubereitung benötigten Zutaten an dem vertraglich bestimmten Lieferdatum an und holt die abgefüllten Flaschen an dem vertraglich bestimmten Abholdatum ab. Die Abfüllung erfolgt in Behälter, deren Typ und Größe bei jeder Order spezifiziert wird. Die Zubereitung erfolgt allein auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Mischanleitung und mit den vom Kunden gelieferten Zutaten.  

2. ANGEBOTE – VERTRAGSSCHLUSS

2.1. Die  Angebote  des  Unternehmens  sind  freibleibend,  sofern  nicht  ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung  genannten  Preise  sind  Nettopreise.  Ihnen  ist  die  am  Tag  der Lieferung/Leistung gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Annahmeerklärungen, Bestellungen und Auftragsbestätigungen bedürfen der Textform. Mündliche Vereinbarungen  vor  und  nach  Vertragsschluss  sind  nur  verbindlich,  wenn  sie  vom Unternehmen schriftlich bestätigt werden. Als Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung  gilt  auch  der  Lieferschein  bzw.  die  Warenrechnung,  wenn das Unternehmen den  Auftrag  innerhalb  der  Annahmefrist  ausführt.  Das  Unternehmen  ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Kunden anzunehmen. Das Schweigen des Unternehmers gilt nicht als Willenserklärung.  

2.2. Unklarheiten  oder  Unvollständigkeiten  in  der  Spezifikation  gehen  grundsätzlich  zu Lasten des Kunden. Muster sind unverbindlich. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen  Vereinbarung.  Insbesondere  wird  keine  Gewähr  dafür  übernommen,  dass die Leistung für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Sollen technische Regelwerke in  den Vertrag  einbezogen oder bestimmte  Eigenschaften besonders  zugesichert  werden,  so  bedarf  dies  einer  ausdrücklichen  Vereinbarung  in Textform.

2.3. Anwendungstechnische  und  sonstige  Beratungen  des  Unternehmens  in  Wort  und Schrift sind grundsätzlich unverbindlich. Die Eigenschaften, insbesondere die Beschaffenheit  und  Haltbarkeit  der  Liefergegenstände  bestimmen  sich  ausschließlich nach den auf den jeweiligen Etiketten und Verpackungen aufgedruckten Produktinformationen. Eine Zusicherung oder Garantie der vorgenannten Produkteigenschaften bedarf der Textform. Über die vorgenannten Produkteigenschaften hinausgehende  Eigenschaften  der  Liefergegenstände  gelten  nur  dann  als  vereinbart, wenn dies von dem Unternehmen gesondert in Textform bestätigt wird.

2.4. Änderungen von Rezepturen, insbesondere aufgrund von Änderungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften, bleiben vorbehalten.

2.4.1. Obligatorische Bestandteile jedes Rezepts sind die Mengen der Komponenten in KG pro 1.000 Liter, Brix, pH-Wert , Dichte, Alkoholgehalt (falls alkoholisches Getränk) und CO₂ - Gehalt im fertigen Getränk.

2.4.2. Wenn Restmengen als Teil der Abfüllung verbleiben, gilt die 5% - Restregel. Diese besagt,  dass  bei  einer  Restmenge  von  weniger  als  5%  der  verpackten  Menge  die Grundstoffe  automatisch  verworfen  und  aus  der  Buchhaltung  entfernt  werden.  Ein Beispiel: RM (Rohstoff) in einem 1 - KG - Behälter und weniger als 0,05 kg verbleiben in dem Behälter: In diesem Fall wird dieser Grundstoff verworfen.  

3. PREISE

3.1. Es gelten die zwischen dem Unternehmen und dem Kunden individuell vereinbarten Preise.  

3.2. Zusätzlich finden auf den Vertrag die folgenden Preisregelungen Anwendung:

  • 3 Stunden sind in der Kalkulation für das Blending enthalten. Wenn aufgrund des Rezepts/der Blending - Anweisungen oder der Rohstoffe mehr Zeit benötigt wird, werden € 104,00 pro zusätzlicher Stunde berechnet.
  • Für den Fall, dass aufgrund der zu verwendenden Produkte eine oder mehrere zusätzliche Hauptreinigungen erforderlich sind (Wasserfüllungen, Alkohol, Allergene, CBD usw.), wird ein pauschaler Beitrag von € 1.500,00 (Änderungen vorbehalten) zu den damit verbundenen Kosten (Anlagenstillstand, Zeit und Aufwand usw.) erhoben.
  • Fallen Entsorgungskosten für Fertigwaren oder Rohstoffe an, werden diese mit € 0,50 / KG in Rechnung gestellt, zuzüglich Transportkosten zur Entsorgungsanlage in Höhe von € 18,00 pro Palette und einer Handlingpauschale von € 20,00 pro Produkt. Entsorgungskosten unter zollamtlicher Überwachung werden nach Zeit und Material in Rechnung gestellt.
  • Eine mögliche Produktions Über - oder Unterschreitung von bis zu 10% pro Folienauftrag wird akzeptiert.
  • Es gelten die folgenden Stundensätze für Produktionsausfälle, Produktionsverzögerungen und zusätzlichen Personalbedarf: some text
    • Anlagenstillstand pro Stunde € 1.500,00  
    • Produktionsleitung pro Stunde € 160,00  
    • Produktionsbüro pro Stunde € 83,00
    • Mitarbeiter in der Produktion pro Stunde € 63,00  
    • Grafische Unterstützung pro Stunde € 160,00  

4 . LIEFERUNG DER FERTIGEN PRODUKTE DURCH DAS UNTERNEHMEN

4.1. Grundsätzlich werden die fertigen Produkte durch den Kunden beim Unternehmen abgeholt.  

4.2. Eine Lieferung an den Kunden muss ausdrücklich vorher zwischen den Parteien vereinbart worden sein. Der Kunde übernimmt in diesem Fall die Lieferkosten

4.2.1. Liefer - sowie Ausfuhrfristen sind annähernd und unverbindlich. Vereinbarungen über verbindliche Liefertermine bedürfen der Textform und müssen diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

4.2.2. Der Kunde zahlt Standgeld, wenn die versandfertige Ware über den, mit dem Kunden abgestimmten, Versandtermin hinaus in den Lagerräumen des Unternehmens verbleibt.

5 . GEFAHRÜBERGANG

5.1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart geht die Gefahr mit der lieferfertigen Bereitstellung der Ware im Lieferwerk bzw. dem Lager des Unternehmens auf den Kunden über.

5.2. Bei vereinbarter Anlieferung beim Kunden spätestens mit der Übergabe an die Transportperson. Im Übrigen geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn der Versand oder die Zustellung der Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde in Annahmeverzug kommt. 5.2.1. Bei beanstandungsloser Annahme der Leistung seitens des Kunden wird vermutet, dass die Verpackung der Lieferung im Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson einwandfrei war.

5.3. Der Kunde trägt die Gefahr während des Rücktransportes, soweit der Rücktransport nach einem Rücktritt des Kunden aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden oder aus Kulanz des Unternehmens erfolgt.

5.4. Transport - und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart – von dem Unternehmen nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen der Verpackungsverordnung und trägt – sofern nicht anders vereinbart – sämtliche notwendigen Verpackungskosten.

5.5. Das Unternehmen ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Interesse und auf Kosten des Kunden zu versichern.

6 . MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

6.1 . Sachmängel (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden an der Verpackung und Mengenabweichungen) hat der Kunde - unbeschadet etwaiger gesetzlicher Untersuchungs - und Rügepflichten - unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung des Unternehmens als genehmigt. Die Mängelanzeige hat Art und Umfang der Beanstandungen zumindest in allgemeiner Form zu enthalten.  

6.2. Verdeckte Mängel, d.h. solche, die im Rahmen einer üblichen Eingangskontrolle nicht feststellbar sind, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

6.3. Auf Verlangen sind Proben der beanstandeten Leistung unverzüglich zu übersenden. Die Kosten zuzüglich aller Aufwendungen, die die Gesellschaft für die Bearbeitung und Prüfung der Mängelrüge für erforderlich halten durfte, trägt der Kunde, soweit sich die Mangelhaftigkeit nicht bestätigt und der Kunde die unberechtigte Mängelrüge zu vertreten hat.

6.4. Es obliegt dem Kunden, die Leistung des Unternehmens auf ihre Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck und die gegebenen Einsatzbedingungen zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung allgemein für einen bestimmten Einsatzzweck empfohlen wird. Eine Haftung des Unternehmens, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden auf einer Verletzung der vorgenannten Prüfpflichten des Kunden beruht.

6.5. Zusicherungen von Eigenschaften der Ware oder Leistung bedürfen der Textform. Angaben in Werbeschriften sind unverbindlich und stellen keine Zusicherungen dar .

6.6. Abweichungen in der Beschaffenheit sind keine Mängel der Ware, soweit sie bei sachgemäßer Verwendung oder Verarbeitung die Verwendbarkeit des Liefergegenstandes zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr dafür, dass Lieferungen in Farbe und Form völlig gleichmäßig sind oder mit Mustern oder Proben übereinstimmen.

6.7. Soweit eine ordnungsgemäß erhobene Mängelrüge berechtigt ist, ist das Unternehmen bei Unternehmern nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung berechtigt. Das Recht zur Ersatzlieferung besteht nicht, wenn und soweit der Kunde Rückgriffsansprüche gemäß § 479 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB geltend macht. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, soweit sich nicht aus diesen Lieferbedingungen etwas anderes ergibt.

6.7.1. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen erfolgen grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur dann vor, wenn das Unternehmen dies gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklärt.

6.7.2. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport - , Wege - , Arbeits - und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich a n einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.

6.7.3. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen das Unternehmen sind ausgeschlossen, soweit sie darauf beruhen, dass der Kunde mit seinem Abnehmer Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehen.

6.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn der Kunde Unternehmer ist, beim Kauf neuer Sachen ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Frist vor. Gewährleistungsrechte beim Kauf gebrauchter Sachen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde Unternehmer ist.

7 . EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. Die vom Unternehmen an den Kunden übergebenen Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller dem Unternehmen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Unternehmens.  

7.2. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit den Getränken des Kunden oder anderen Sachen oder bei Be - oder Verarbeitung durch den Kunden erwirbt das Unternehmen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

7.3 . Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die nachstehend bezeichneten Forderungen auf das Unternehmen übergehen und das Eigentum auf de n Vertragspartner des Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

7.4 . Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware oder der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an das Unternehmen ab. Das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

7.5 . Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, solange der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz - oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde die Schuldner der an das Unternehmen abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Das Unternehmen ist auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7.6 . Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, die Ware herauszuverlangen, wenn es erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch das Unternehmen liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Unternehmen ist nach Rücknahme der Ware zu deren bestmöglicher Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Vergütungsanspruch des Kunden erlischt in diesem Fall.

7.7 . Wenn und soweit die zugunsten des Unternehmens bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, wird das Unternehmen auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.

7.9 . Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder sonstige Sicherungsrechte ist der Kunde verpflichtet, auf die Rechte des Unternehmens hinzuweisen und das Unternehmen über den Zugriff unverzüglich zu unterrichten.  

8 . DIE VERPFLICHTUNGEN DES UNTERNEHMENS

8.1 . Ohne eine schriftliche Anweisung an das Unternehmen, die eine angemessene Frist mit ausreichender Vorankündigung und Einzelheiten enthält, sind das Unternehmen oder seine Subunternehmer nicht verpflichtet, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder eine besondere Behandlung der Waren vorzunehmen oder vorzusehen, und die Zeit ist für die Erfüllung durch das Unternehmen nicht von entscheidender Bedeutung, es sei denn, zwischen den Parteien wurde eine verbindliche Leistungsfrist vereinbart.

8.2. Bei Massengütern kann das Unternehmen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, Waren aus derselben Bestellung, die für den Versand zum Kunden gepackt wird, auf dem Ladungsträger mischen.

9. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN

9.1. Der Kunde erklärt, gewährleistet und verpflichtet sich dahingehend , dass:

9.1.1 . Er entweder der Eigentümer der Rohwaren und Grundstoffe ist oder vom Eigentümer ermächtigt wurde , diese Bedingungen im Namen des Eigentümers zu akzeptieren.

9.1.2 . Der Kunde verpflichtet sich, die für die Zubereitung der Getränke erforderlichen Zutaten nebst der erforderlichen Ausmischanleitung (Rezept) auf eigene Kosten und eigene Rechnung an das Unternehmen zu liefern. Abweichende Regelungen können für den Einzelfall getroffen werden. Bedürfen jedoch für ihre Wirksamkeit der Textform.

9.1.3 . Der Kunde trägt das Risiko der Mangelfreiheit der Zutaten bei Anlieferung und bis zur Verwertung im Rahmen der Getränkeproduktion.

9.1.4. Der Kunde ist ferner verpflichtet, das Unternehmen über die Eigenschaften der eingesetzten Rohstoffe bestmöglich aufzuklären, insbesondere über das Verhalten der Rohstoffe bei Zwischenlagerung und der geplanten Weiterverarbeitung.

9.1.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Anlieferung an dem vereinbarten Lieferdatum vorzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist das Unternehmen frei von der Pflicht, die Abfüllung bis zu dem vereinbarten Abholtermin vorzunehmen. Das Risiko des Rohstoffwertes geht in diesem Falle zurück auf den Kunden über. Entstehen dem Unternehmen durch die nicht termingerechte Anlieferung Stillstandskosten von Produktionsanlagen, hat das Unternehmen das Recht, den Erlösausfall dem Kunden in Rechnung zu stellen.

9.1 .6. Der Kunde übernimmt allein die rechtliche Verantwortung für das Fertigprodukt.

9.1.7. Die zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Rohwaren und Grundstoffe müssen dem Unternehmen (und/oder einer vom Unternehmen hierzu bevollmächtigten Person/Firma ) sicher und ordnungsgemäß verpackt in Übereinstimmung mit allen geltenden gesetzlichen Vorschriften, anerkannten Standards und Praktiken des üblichen Geschäftsverkehrs verschafft werden.

9.1.8. Der Kunde muss sicherstellen, dass alle Warentransporteinheiten in einem Zustand sind und bleiben, in dem sie sicher gehandhabt, gelagert und/oder transportiert werden können und dass keine Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände, Umwelt, Abflüsse oder Wasserläufe oder Geräte verletzt, kontaminiert oder beschädigt werden (oder die Möglichkeit einer solchen Beschädigung) oder zu irgendwelchen anderen Gegenständen in irgendeiner Weise.

9.1.9 . Wenn das Unternehmen die von dem Kunden gelieferten Waren und Grundstoffe in einer bestimmten Weise weiterverarbeiten muss , werden diese dem Unternehmen in einem Zustand geliefert, in dem dieser Vorgang oder Prozess ohne weitere Arbeiten (außer dem Auspacken) durch das Unternehmen durchgeführt werden kann.

9.1.10. Bevor das Unternehmen die Verantwortung für oder unter Bezugnahme auf die Waren übernimmt, wird der Kunde das Unternehmen schriftlich über alle relevanten Angelegenheiten informieren, einschließlich aller besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die aufgrund der Art , Größe oder Form, des Gewichts, des Zustands oder der möglichen Verschlechterung der Waren erforderlich sind, sowie über alle gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen, die für die Waren relevant sind und die das Unternehmen oder andere möglicherweise erfüllen müssen, und wird unverzüglich nach Rechnungsstellung die angemessenen zusätzlichen Kosten des Unternehmens für die Einhaltung der Vorschriften zahlen.

9.1.11. Der Kunde wird sich direkt nach Rechnungsstellung des Unternehmens und unverzüglich um die etwaige Zahlung von  Zöllen, Steuern und Ausgaben für seine Waren kümmern, damit die Dienstleistung des Unternehmens reibungslos ablaufen kann.

9.1.12. Außer in dem Umfang, in dem das Unternehmen zuvor ausführlich darüber informiert wurde und von dem Unternehmen dies schriftlich akzeptiert wurde, gelten für die bereitgestellten Waren, folgende Anforderungen: Die Waren sind oder können nicht gefährlich oder kontaminiert sein; sie können die Umwelt nicht verschmutzen oder die menschliche Gesundheit schädigen, wenn sie aus ihrer Verpackung austreten; für die Handhabung, den Besitz, den Umgang oder den Transport ist keine behördliche Genehmigung erforderlich; oder sie gelten zu jeglichem Zeitpunkt, solange sie sich in der Obhut oder Kontrolle des Unternehmens befinden, als Abfall und sind direkt wieder zu entfernen, bzw. Werden, zu Lasten des Kunden, kostenpflichtig entsorgt.

9.1.13. Der Kunde wird eine Risikobeurteilung und/oder eine Methodenerklärung vorlegen, die für den Umgang mit den Waren geeignet ist. Wenn das Unternehmen die Waren transportiert, kümmert sich der Kunde, sofern nicht zuvor schriftlich etwas anderes vereinbart wurde,um geeignete Einrichtungen, Geräte und Methoden für das sichere und schnelle Be - und Entladen der Waren an jedem Ort, an dem sie nicht vom Unternehmen befördert werden, und sorgt für ein sicheres und schnelles Be - und Entladen der Waren.

9.1.14. Der Kunde wird alle angemessenen Anforderungen des Unternehmens in Bezug auf die Handhabung, Verpackung, Beförderung, Lagerung oder Weiterleitung von Waren (und Nebenangelegenheiten) erfüllen, die ihm durch das Unternehmen schriftlich mitgeteilt werden.

9.1.15. Die durch den Kunden oder einen Vertreter des Kunden bereitgestellten Informationen müssen korrekt und vollständig sein. Der Kunde stellt diese unverzüglich und in einem Format zur Verfügung, das von oder im Namen des Unternehmens vernünftigerweise angefordert wird .

9.1.16. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde dafür verantwortlich, das Unternehmen über die Bestellung von Lagerabzügen zu informieren.

9.2 Der Kunde entschädigt das Unternehmen von allen Kosten, Verlusten oder Schäden, die dem Unternehmen aufgrund der Anweisungen des Kunden (oder der Nichteinhaltung von Anweisungen oder Informationen) entstehen oder die im Zusammenhang mit einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden oder der Insolvenz des Kunden oder der Befolgung der Anweisungen einer zuständigen Behörde in Bezug auf die Waren stehen, und trägt alle Kosten und Ausgaben (einschließlich Honorare), die dem Unternehmen für den Umgang mit solchen Angelegenheiten und ihre Folgen. Der Kunde zahlt eine zusätzliche Gebühr in Höhe aller Bußgelder oder Strafen, die das Unternehmen ganz oder teilweise aufgrund der Befolgung der Anweisungen oder aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden zu zahlen hat. Wenn das Unternehmen einen Verstoß gegen die hiermit statuierten Informationspflichten vermutet, kann es die Annahme der Waren verweigern, deren sofortige Entfernung verlangen oder die Entfernung der Waren ohne vorherige Ankündigung selbst auf Kosten des Kunden veranlassen.  

10. HAFTUNG

10.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10.2. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet das Unternehmen bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

10.2.1. Auf Schadensersatz haftet das Unternehmen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

10.2.2. Bei Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf ), ist die Haftung des Unternehmens auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt .

10.2.3. Das Unternehmen haftet bei einem nicht beabsichtigten Verstoß gegen eine der wesentlichen Vertragspflichten gegenüber dem Kunden mit maximal 100 Euro pro Tonne. Ein höherer Haftungsanspruch muss kundenseitig nachgewiesen werden.

10.3. Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit das Unternehmen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Haftung des Unternehmens für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Ertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.

10.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn das Unternehmen die Pflichtverletzung zu vertreten hat .

10.6. Soweit die Haftung des Unternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens .  

11. VERSICHERUNG

11.1. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, versichert das Unternehmen die Rohwaren nicht und der Kunde muss sich selbst um eine ausreichende Versicherung kümmern oder Vorkehrungen treffen, um die Waren gegen alle versicherbaren Risiken bis zu ihrem vollen Versicherungswert (einschließlich aller Zölle und Steuern) abzusichern .  

11.2. Im Falle, dass die Parteien sich darauf einigen, dass das Unternehmen eine Versicherung abschließt, so können die dadurch entstehenden Kosten dem Kunden auferlegt werden.  

12. MITARBEITER, SUBUNTERNEHMER UND ANDERE

12 .1 . Das Unternehmen ist berechtigt, alle oder einen Teil seiner Verpflichtungen zu angemessenen oder branchenüblichen Bedingungen als Unterauftrag zu vergeben. In diesem Fall gelten diese Bedingungen weiterhin zwischen dem Unternehmen und dem Kunden. Sofern es sich nicht um dringende Fälle handelt, holt das Unternehmen jedoch die Zustimmung des Kunden ein (die nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf), bevor die Lagerung an einen Unterauftrag vergeben wird, und informiert den Kunden auf Anfrage über den Standort der Waren.  

13. ÄNDERUNG DES KUNDEN

Wenn der Kunde die Waren, oder Teile davon, auf eine andere Person übertragen möchte, muss er das Unternehmen vorher schriftlich benachrichtigen. Die Mitteilung wird erst wirksam, wenn der vorgeschlagene Erwerber das Unternehmen vor dem Datum des Inkrafttretens der Übertragung schriftlich darüber informiert, dass er Kunde werden möchte. Der Kunde zahlt die Gebühren für die Bearbeitung und die Änderung des Empfängers. In jedem Fall haftet der Kunde gesamtschuldnerisch für Gebühren und Entschädigungen im Zusammenhang mit Waren, die er an Drittkunden versendet hat. Die Waren unterliegen allen zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Pfandrechten.  

14. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG

14.1. Preisangaben verstehen sich gegenüber Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Vereinbaren die Vertragspartner keine individuellen Preise, so gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preislisten des Unternehmens .

14.2. Die Vergütungen für Dienstleistungen und sonstige Arbeiten richten sich ebenfalls nach den bei Auftragserteilung jeweils gültigen Preislisten des Unternehmens , es sei denn die Regelungen unter Ziffer 3 dieser Bedingungen findet Anwendung. Die Preislisten werden auf Anforderung des Kunden übersandt .

14.3. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde , ist der Kaufpreis und sonstige Entgelte bei Übergabe der Rechnung zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dieser ausdrücklich in Textform vereinbart worden ist. Ein vereinbarter Skontoabzug auf neue Rechnungen ist nicht zulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch zur Zahlung offenstehen. Abweichende Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzüge bedürfen der Textform.

14.4. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist das Unternehmen unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden nur gegen Vorkasse durchzuführen.

14.5. Die Verzugszinsen betragen 9 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszins Satz.

14. 6 . Scheck - und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden Vereinbarung in Textform. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Zinsen und Spesen vom Kunden getragen und berechnet . Sie sind sofort in bar zu zahlen.

14. 7. Können Lastschriften, Schecks oder Wechsel aufgrund eines Verschuldens des Kunden nicht eingelöst werden, tritt der Zahlungsverzug sofort ein. Das Unternehmen ist – vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens – berechtigt, pro verschuldeter Nichteinlösung einen Betrag von 20,00 € zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

14.8. Der Kunde kann mit eigenen Ansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung von Vertragspflichten durch das Unternehmen zurückzuführen. Der Kunde kann darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als seine Rechte auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen wie die Ansprüche des Unternehmens , gegenüber denen der Kunde die bezeichneten Rechte geltend macht.  

15. ABHOLUNG UND ENTSORGUNG VON WAREN

15.1 . Die Waren werden vom Kunden zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt abgeholt . Das Unternehmen kann jedoch jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kunden verlangen, dass die Waren innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum dieser Mitteilung oder, bei verderblichen Waren, innerhalb von 3 Tagen oder in dringenden Fällen sofort entfernt werden.

15.2 . Wenn der Kunde die Bedingung unter

15 .1 nicht erfüllt, kann das Unternehmen unbeschadet seiner anderen Rechte und Rechtsmittel gegen den Kunden die Aktivitäten aussetzen und/oder die Waren auf Kosten des Kunden entsorgen , sofern diese andernfalls verderben oder auf Kosten des Kunden einlagern .

15.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug vor der Abholung der Waren, so kann  das Unternehmen dem Kunden eine Mitteilung zukommen lassen, dass wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen leistet, die Waren verkauft werden. Der Verkaufserlös steht dem Kunden zu, jedoch unter Abzug aller Forderungen des Unternehmens gegenüber dem Kunden.

15.4 . Eine solche Mitteilung oder Handlung des Unternehmens unter dieser Bedingung stellt für sich genommen keine außerordentliche Kündigung des Vertrags zwischen den Parteien dar, es sei denn, das Unternehmen erklärt dies ausdrücklich.

15.5. Die in dieser Bedingung genannten Fristen können vom Unternehmen nach eigenem Ermessen verlängert werden. Der Kunde wird entsprechend  darüber informiert.

16. HÖHERE GEWALT UND ANDERE LEISTUNGSHINDERNISSE

16.1. Liefer - und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die das Unternehmen unverschuldet die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr usw. – hat das Unternehmen selbst dann, wenn sie bei Vor - Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Subunternehmern eintreten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das Unternehmen , die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Das Unternehmen muss dem Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung in Textform unter Ausschluss aller sonstigen Rechte berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

16.2. Das Unternehmen gerät nur aufgrund einer Mahnung in Verzug , wenn diese in Textform erfolgt. Eine Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein. Als angemessen gilt im Zweifel eine Frist von mindestens zwei Wochen. Die Fristsetzung bedarf der Textform.

16.3. Teillieferungen und deren separate Berechnung sind zulässig und können vom Kunden nicht zurückgewiesen werden, wenn der Rest noch geliefert wird oder die Teillieferung für den Kunden nicht ohne Interesse ist.

16.4. Gerät das Unternehmen in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises der verzögerten Lieferung verlangen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über diese Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer dem Unternehmen möglicherweise gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung durch das Unternehmen zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

16.5. Verzögert sich ein vereinbarter Leistungstermin aus vom Kunden zu vertretenden Umständen, ist hierdurch bedingter Mehraufwand des Unternehmens vom Kunden zu erstatten. Etwaige Ausführungsfristen verlängern sich angemessen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Unternehmens bleiben hiervon unberührt.  

17 . LIEFERUMFANG

17.1. Der Lieferumfang wird durch die in Textform abgegebenen Vertragserklärungen bestimmt.

17.2. Technische Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

18. SCHADENSERSATZ WEGEN NICHTERFÜLLUNG

Soweit der Kunde Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten hat, ist das Unternehmen berechtigt, diesen mit 15 % des vereinbarten Netto - Entgeltes zu pauschalieren. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Das Unternehmen ist berechtigt, einen nachweislich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.  

19. DATEN UND VERTRAULICHKEIT

19.1 . Jede Partei wird ihre Verpflichtungen aus der allgemeinen Datenschutzverordnung und anderen geltenden Datenschutzgesetzen, einschließlich des Datenschutzgesetzes 2018, einhalten.

19.2 . Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist das Unternehmen ein Datenverarbeiter und der Kunde ist der Datenverantwortliche für die personenbezogenen Daten, die sich auf den Kunden oder die Empfänger der Waren beziehen oder von diesen bereitgestellt werden.

19.3 . Das Unternehmen ist berechtigt, sämtliche Daten über den Kunden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

19.4 . Das Unternehmen kann die vom Kunden oder in seinem Namen bereitgestellten Daten für Zwecke verwenden, die der Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmens, der Ausübung der Rechte des Unternehmens oder der Geschäftsplanung durch das Unternehmen entsprechen. Das Unternehmen kann Daten an einen Subunternehmer weitergeben, der die Dienstleistungen des Unternehmens für den Kunden erbringt, und gegebenenfalls an jede Regierungsbehörde.

19. 5 . Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Klausel und der geltenden Gesetze müssen das Unternehmen und der Kunde jeweils vertrauliche Informationen oder Daten aufbewahren, die von oder im Namen des anderen bereitgestellt werden und die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder die so beschaffen sind, dass sie von einer vernünftigen Person eindeutig als vertraulich angesehen werden sollten.

20 . GEBINDEEINHEITEN

Im Fall von Mehrweggebinden gilt das Folgende:

20.1. Die Gebindeeinheiten – das sind Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen und Fässer – werden dem Kunden nur leihweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen , sofern diese nicht bereits zuvor in seinem Eigentum standen und von ihm geliefert wurden . Aus Gründen der Eigentumssicherung wird ein in der Rechnung separat ausgewiesener Pfandbetrag je Gebindeeinheit abgerechnet.

20.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Gebinde unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monaten nach Abholung der Lieferung an das Unternehmen zurückzugeben. Für zerstörte oder aus anderen Gründen unbrauchbare Gebindeeinheiten erfolgt keine Pfandgutschrift. Derartige Gebinde werden für den Kunden mit der Maßgabe bereitgestellt, innerhalb von 14 Tagen darüber zu verfügen. Erfolgt keine Verfügung, geht das Verfügungsrecht auf das Unternehmen über.

20.3. Für Gutschriften ist die durch das Unternehmen durchgeführte Feststellung der Art und Zahl der zurückgenommenen Gebinde maßgebend.  

21 . LEISTUNGSORT, GERICHTSSTAND

21.1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten de s Unternehmens und des Kunden, einschließlich der Nacherfüllungspflicht des Unternehmens und der wechselseitigen Rückgewährpflichten im Falle des Rücktritts, ist der Sitz des Unternehmens in 15827 Blankenfelde - Mahlow .

21.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunden Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens in 15827 Blankenfelde - Mahlow . Das Unternehmen ist darüber hinaus berechtigt, gegen den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

21.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN - Kaufrecht beweglicher Sachen (CISG).

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